Zwangsvollstreckungsrecht
Aufgrund unserer Tätigkeiten erstreiten wir für unsere Mandanten zahlreiche Urteile. Sofern der Schuldner hierauf nicht freiwillig zahlt muss er gezwungen werden - es wird vollstreckt.
In diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des jeweiligen Schuldners.
Hierzu haben wir ausgebildetes Fachpersonal von Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, die im Zusammenspiel mit dem jeweils spezialisiert tätigen Rechtsanwalt kostenoptimiert die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben.
Die Zwangsvollstreckungsdurchführung richtet sich dabei zunächst nach der Art des zu vollstreckenden Anspruchs. Insoweit kann wegen Geldforderungen, wegen der Herausgabe von Sachen oder wegen der Vornahme einer Handlung die Vollstreckung eingeleitet werden.
So kommt die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers in Betracht, der bewegliches Vermögen beim Schuldner pfändet und sofern er solches nicht vorfindet, dem Schuldner die sog. Eidesstattliche Versicherung über dessen gesamtes Vermögen abnehmen kann. Damit ist der Schuldner ggf. gehindert, künftige Verpflichtungen einzugehen, da beispielsweise ein Schufa - Eintrag erfolgt.
Daneben können dem Schuldner dessen Ansprüche gegenüber anderen Personen weggepfändet werden, sei es z.B. sein Rentenanspruch oder sein Anspruch auf Rückzahlung eines seinerseits einmal gewährten Darlehens.
Hierzu bedarf es eines sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Damit kann auch die Kontoverbindung des Schuldners durch unsere Anweisung gegenüber der Bank / Sparkasse gegenüber dem Schudner, der nicht zahlt, "dicht" gemacht werden, damit dieser nicht noch Gelder vor der eigentlichen Durchführung der Zwangsvollstreckung abheben kann, um der erfolgreichen Pfändung zu entgehen.
Daneben kommen Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen namentlich bei Grundstücken in Betracht.
Bei der Durchsetzung einer Handlung, wie etwa der Erteilung eines Arbeitszeugnisses, kann ein solches durch Zwangsgeld beigetrieben werden bis hin zur Festsetzung einer Zwangshaft gegen den Schuldner.
Auf der anderen Seite stehen die Pfändungsschutzvorschriften, insbesondere die Grenze für nicht pfändbares Einkommen.
Insgesamt sollte eine effektive Pfändung dem Schuldner offenbart werden, wobei diesem ggf. auch die Motivation zu einer möglichen Tilgung seiner Schuld eröffnet werden kann, um unter dem Pfändungsschutz stehende Schuldner trotz dieses Schutzes zu einer laufenden Zahlung zu motivieren.
Hierzu kann der Schuldner mitunter auch durch Pfändungen motiviert werden, die zwar dem Gläubiger kein Vermögen einbringen, dem Schuldner jedoch ein Ärgernispotential bereiten und ihn dadurch zur "Zusammenarbeit" treiben.
Zu Zwangsvollstreckungsaufträgen wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat. Sie werden mit den spezialisierten Rechtsanwaltsfachangestellten verbunden, die sich gemeinsam mit dem Rechtsanwalt der Zwangsvollstreckung Ihrer berechtigten Forderung annehmen.
