
Transport- und Speditionsrecht
Immer Bewegung im Transportgewerbe – auch bei der Beweislastverteilung
In einer relativ neuen Entscheidung hat der BGH (10.12.2009 Az: I ZR 154/07) noch einmal Stellung zur Beweislastverteilung für die Frachtführerhaftung genommen. Zwar beschäftigt sich der BGH in dieser Entscheidung mit dem internationalen Transport, also Art. 29 Abs. 1 CMR, jedoch kann diese Entscheidung auch auf den nationalen Transport übertragen werden.
In allen Fällen, wo der Regelfall der begrenzten Haftung des Frachtführers durchbrochen werden soll, spielt eine prozessentscheidende Rolle, wer was beweisen muss. Dies ist insbesondere deshalb praxisrelevant, weil oft der Anspruchsteller nicht beim Transport dabei war. Deshalb nimmt der BGH in ständiger Rechtsprechung an, dass es genügt, wenn der Anspruchsteller zunächst qualifiziert vorträgt, warum der Frachtführer leichtfertig gehandelt hat. Nunmehr obliegt es dem Frachtführer, sich zu entlasten, also darzustellen, dass er alles Erforderliche zur Schadensabwehr getan hat.
Bisher war an dieser Stelle streitig, wie genau der Vortrag sein muss. Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Frachtführer noch keinen Beweis führen muss, sondern nur substantiiert vortragen muss. Dies heißt, der Vortrag muss in sich stimmig und möglichst detailliert sein. Gelingt dies dem Frachtführer, muss der Anspruchsteller das Gegenteil beweisen.
Fazit der Entscheidung ist danach, dass der Prozesserfolg entscheidend vom Fleiß bei der Sachverhaltsaufklärung abhängen wird.
