
Arzthaftungsrecht
Wir beraten und vertreten spezialisiert niedergelassene Ärzte in eigener Praxis und angestellte Klinikärzte. Dabei haben wir uns auf die Abwehr von Haftungsinanspruchnahmen spezialisiert.
Rechtsanwalt Rasehorn berät Sie dabei aus dem Blickwinkel Ihres ärztlichen Interesses.
Immer wieder werden von Seiten der Patienten so genannte „ärztlichen Kunstfehler“ behauptet.
Hier kommen insbesondre Diagnose- und Therapiefehler in Betracht. Ferner sind Operationsfehler vorwerfbar genauso wie ein Organisationsverschulden. Darüber hinaus kann die Haftung auch durch mangelnde Aufklärung begründet werden.
Bereits die Impfung bei einem Kind, das nicht mit der Mutter kommt, sondern mit deren Lebensgefährten (Patchwork – Papa) kann zum Problem werden. Mangels Zustimmung der sorgeberechtigten Person liegt hier bereits der Tatverdacht der Körperverletzung vor. Damit kommt unabhängig der zivilrechtlichen Haftung zunächst die strafrechtliche Verantwortung in Betracht.
Darüber hinaus kommen Behandlungsfehler als Grundlage der Haftung in Betracht. Behandlungsfehler sind gegeben, wenn bei der durchgeführten Behandlung der anzuwendende Facharztstandart nicht beachtet wurde. Hier sind im Besonderen die Richtlinien der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.) zu beachten.
Die Haftung der Ärztin / des Arztes
· zivilrechtlich (BGB) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
· strafrechtlich (StGB) der ärztliche Eingriff als strafbare Körperverletzung
Was sollte die Ärztin / der Arzt im Falle einer möglichen Haftung veranlassen?
· sofortige Anzeige des Schadensfalles beim Versicherer
· Klärung der Haftungsfrage mit dem Versicherer/Rechtsanwalt(-in) Ihres Vertrauens
· keine direkte Korrespondenz mit der Patientin / dem Patienten
· Prüfung der Krankenunterlagen auf Vollständigkeit, insbesondere vor dessen Herausgabe
· laufender Informationsfluss zum Versicherer und der rechtsanwaltlichen Vertretung
Wir würden Sie gern zu unseren Mandanten zählen. Ihr erster Ansprechpartner zu Lösungen im Arzthaftungs- und Medizinrecht ist Rechtsanwalt Rasehorn
