Gefährliches Handeln im Internet
Im privaten Konsumentenbereich sorgen u.a. die großen Musikrechte- und Filmrechteinhaber (z.B. Sony) mit rechtsanwaltlichen Abmahnungen für Abschreckung, um ihre Gewinne aus dem normalen Vertriebsgeschäft zu sichern. Über von den Rechteinhabern angeschobene Strafverfahren wird versucht, Provider und IP-Adressen einzelner Verbraucher und Anschlussinhaber ausfindig zu machen, denen u.a. ein illegales Herunterladen und Öffentlichmachen der geschützten Musik- oder Filmprodukte vorgeworfen wird. Die Abmahnung geht meist mit der Forderung nicht unerheblicher Geldsummen, als Anwaltshonorar und Schadensersatz und weitergehenden Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen sowie Zuwiderhandlungsstrafzahlungen, einher.
Die Streitwerte werden immer im fünfstelligen Bereich beziffert. Die Abgemahnten sind verunsichert. Vielerorts kursiert das Gerücht, dass auf keinen Fall die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Diese pauschale Auffassung ist jedoch falsch. Es bedarf immer der Bewertung des Einzelfalls, wie sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden verhalten soll. Wird eine zurecht geforderte Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben, gehen die Rechteinhaber in einstweiligen Rechtsschutzverfahren über das Gericht und die hohen Streitwerte garantieren hohe Verfahrenskosten. Zunächst sollte der Betroffene deshalb prüfen, ob er selbst für den Tatvorwurf in Frage kommt oder jemand anderer, der eventuell Zugang zum betroffenen PC bzw. den Daten hat. Ist das der Fall, entlastet das den Anschlussinhaber aber häufig nicht. Bei W-LAN Anschlussnutzungen ist z.B. erheblich, inwieweit gegen eine Fremdnutzung Vorsorge getroffen wurde.
Den Verstoß darlegen und beweisen muss immer derjenige, der den Verstoß behauptet – also der Rechteinhaber. Maßgeblich ist dabei auch, ob die streitgegenständlichen Dateien vollständig oder nur teilweise heruntergeladen wurden oder der Downloadvorgang bereits am Anfang wieder abgebrochen wurde. Nicht entlastend wirkt, wenn die Dateien sofort nachher bzw. zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits wieder gelöscht wurden. Zahlreiche andere Voraussetzungen sind zu prüfen.
Mit den richtigen Argumenten sind die Abmahnenden darüber hinaus ggf. auch bereit, sich trotz vorliegendem Verstoß auf einen Kompromiss einzulassen. Dies ist jedoch sowohl von dem jeweiligen Rechteinhaber als auch der jeweilig vorgeschalteten Anwaltskanzlei abhängig. Ohne die Umstände zu kennen, lässt sich also keine generelle Handlungsanweisung geben außer dieser, sich präventiv so zu verhalten, dass man nicht in eine derartige Situation gelangt, was bei den häufig unreglementierten Verlockungen des Internets nicht immer jedem gelingt.
J. Bucksch, Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsrecht, Rechtsanwälte Bucksch, Rasehorn, Zimmermann, Berlin-Ludwigsfelde
Tags: Bucksch, Internet, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht
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