Sind Polizisten bessere Zeugen?
Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in erster Instanz vor den Amtsgerichten verhandelt und da die meisten „Widrigkeiten“ durch Polizisten aufgenommen werden, sind diese Polizisten im Streitfall zumeist als Zeugen vor Gericht geladen.
Bei der meist erst viele Monate später stattfindenden Verhandlung wissen diese Polizisten häufig von den konkreten Tatsachen vor Ort nichts mehr – wie wird da entschieden? Nun trug es sich zu, dass ein Polizist einen Rotlichtverstoß, den er mit eigenen Augen im Dienst wahrgenommen haben wollte, vor einem Potsdamer Amtsrichter bezeugen sollte. Im anwaltlichen Kreuzverhör gestand der Polizist zunächst, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Wenn ein Zeuge keine Erinnerung an bestimmte Tatsachen hat, die zur Verurteilung führen sollen, liegt der Schluss nicht fern, dass dann der Zeugenbeweis nicht geführt ist – so sieht es jedenfalls jede ein Gericht bindende Prozessordnung vor. Etwas anders sehen das die Gerichte im Ordnungswidrigkeitenrecht. Bei unserem konkreten Fall war das Gericht vom Nichtwissen des Zeugen nicht beeindruckt, sondern fragte den Polizisten, ob sich denn Aufzeichnungen in den Polizeiakten befänden, die er damals selbst geschrieben hätte. Dem Polizisten wurden die Akten vorgelegt und er erkannte seine Handschrift, die vermerkte, „ roter Golf III mit Kennzeichen xy ca. 2 Sekunden nach aufleuchten des roten Ampellichts über die Haltelinie gefahren“. „Na da haben wir es ja“ – äußerte der Richter, „Warum soll der Polizist damals etwas falsches aufgeschrieben oder bemerkt haben – ist ja schließlich seine Arbeit“. Ja, es ist seine Arbeit, wie jeder von uns versucht, diese so gut wie möglich zu machen und trotzdem sind alle nur Menschen.
Hier geht es jedoch darum, in einem nach prozessualen Regeln ablaufenden Verfahren einem anderen ein Fehlverhalten nachzuweisen – der andere soll hier 4 Punkte im Verkehrszentralregister bekommen, 125,- EUR bezahlen und einen Monat seinen Führerschein abgeben müssen – und das Gericht meint, der Polizist wird doch wohl seine Arbeit richtig gemacht haben. Wird er wahrscheinlich auch. Aber vielleicht auch nicht. Wir wissen es nicht. Der Richter auch nicht und der Polizist selbst hat auch keine eigene Erinnerung mehr daran. Weil es also keiner wusste und nur vermutet wird, dass der Polizist ein guter ist, der nie Fehler macht, haben wir dem Gericht nahe gelegt, die Sache einzustellen, aber erst, als wir etwas aufdringlicher wurden mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug unseres Mandanten nicht richtig rot, wie aufgeschrieben, sondern deutlich schwarz ist und auch gar kein Golf III sondern schon eine Generation weiter, ein Golf IV, konnten wir den Richter zur vollständigen Einstellung überreden.
Rechtsanwalt J. Bucksch,
Spezialist im Verkehrsrecht, RAe Bucksch Rasehorn Zimmermann, Ludwigsfelde
Tags: Bucksch, Polizei, Polizist, Straßenverkehr, Zeuge
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