Kinder und Haftung im Straßenverkehr

Haftet der stürmische 8jährige im Straßenverkehr?

Im April diesen Jahres hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, in dem ein 8jähriger mit seinem Fahrrad um die Ecke bog und dabei gegen ein verkehrsbedingt haltendes Auto fuhr. Der BGH hat entschieden, dass es sich um eine typische Gefahr aus dem motorisierten Verkehr handelt und in diesen Fällen gemäß § 828 Abs. 2 BGB keine Haftung gegeben ist.
Dies ist erst einmal schön für den 8jährigen, der sonst eventuell mangels Haftpflichtversicherung schon in frühester Jugend verschuldet wäre. Entspannt zurücklehnen können sich die 7-10jährigen oder ihre Eltern jedoch nicht. Diese Sonderregelung greift nämlich nur für den motorisierten Verkehr. Der sogenannte ruhende Verkehr ist davon nicht umfasst. Hätte also z.B. der PKW auf einem Parkplatz oder normal am Straßenrand geparkt, wäre der Junge eventuell in der Haftung gewesen.

Auch wenn der Junge z.B. einen entgegenkommenden Fahrradfahrer umgefahren hätte, hätte es sich nicht um die Gefahr aus dem motorisierten Verkehr gehandelt, so dass der Junge in der Haftung gewesen wäre.
Dies bedeutet, dass auch ein Kind zwischen 7 und 10 Jahren durchaus schadenersatzpflichtig sein kann. Das Kind sollte daher unbedingt immer haftpflichtversichert sein, um nicht schon in frühester Jugend hoffnungslos überschuldet zu sein. Bei einem Fahrradunfall ist es nicht unwahrscheinlich, dass Spätfolgen beim Gegner verbleiben, die sogar zu einer Rentenlast führen können.
Wie ist nun mit den Kindern bis 7 Jahren? Diese sind für von ihnen verursachten Schäden nicht verantwortlich. Ab 10 Jahren hängt die Haftung für verursachte Schäden entscheidend davon ab, ob das Kind die erforderliche Einsicht für seine Verantwortlichkeit hatte. Hier hängt alles entscheidend vom Einzelfall und der genauen Sachverhaltsdarstellung ab.

Im Ergebnis kann also gesagt werden, ab 7 Jahren sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen ein Kind für seinen verursachten Schaden verantwortlich ist, sofern nicht durch sachkundige Argumentation die Gründe für den Haftungsausschluss herausgearbeitet werden.
Ist dies nicht egal, da ohnehin die Eltern für ihre Kinder haften? Klare Antwort-nein. Eltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder, denn sonst bräuchten wir den § 828 BGB überhaupt nicht. Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Dann haften sie aber auch nur auf Grund dieser Aufsichtspflichtverletzung. Wenn die Eltern also sehen, dass das Kind unvorsichtig agiert und nichts unternehmen, haften sie. Ist das Kind aber auf dem Schulweg mit dem Fahrrad normal unterwegs und verursacht einen Unfall, dürfte keine Haftung bestehen.

Rechtsanwalt
Markus Zimmermann
Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt Markus Zimmermann hat den Fachanwaltslehrgang für Transport- und Speditionsrecht erfolgreich abgeschlossen. Er betreut ebenfalls die Rechtsgebiete Verkehrs- und Bußgeldrecht, Transport- und Speditionsrecht, Erbrecht, Grundstücks- und Vertragsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Energierecht.

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