Übertragbarkeit des Urlaubes bis März?
Grundsätzlich nein! Der Urlaub ist durch die bzw. den Arbeitnehmer(in) innerhalb des jeweiligen Jahres zu nehmen. Insoweit ist der Urlaub arbeitnehmerseitig beim Arbeitgeber zu beantragen und sodann zu beanspruchen. Vergisst die oder der Arbeitnehmer (in) den Urlaub zu beantragen und/oder zu beanspruchen, so verfällt dieser mit Ablauf des Jahres. Damit kommt eine Übertragung bis zum März des Folgejahres grundsätzlich nicht in Betracht. Dies ist weithin unbekannt. (mehr…)
