Der BGH hatte am 10. Juli 2004 mal wieder einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Auslegung eines Testamentes ging. Dabei stellte er fest, dass eine Erbeinsetzung nicht notwendig voraussetzt, dass dem Erben im Wert noch der größte Teil des Nachlasses verbleibt.
Dies mag zunächst verwundern, da üblicherweise der oder die Erben das gesamte Vermögen des Erblassers erhalten. Neben der Erbeinsetzung gibt es jedoch noch mehrere Möglichkeiten, einem Dritten etwas zukommen zu lassen.
So kann zum Beispiel durch eine Auflage dem Erben aufgegeben werden, einen bestimmten Gegenstand an einen Dritten zu übergeben oder etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen, wie zum Beispiel die Beitreibung einer Forderung. Der Nachteil der Auflage ist, dass der Dritte gegenüber dem Erben kein einklagbares Recht erhält.
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