Strafbarkeit einer Zivilcourage?

Angeklagt war ein zur Tatzeit noch Heranwachsender, der dem Opfer gemeinsam mit einem anderen ein Fahrrad mit Gewalt entrissen haben soll. Dies würde die Tatbestandsmerkmale des Raubes nach § 249 StGB erfüllen. Der Raub ist eine Tat, die mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird und gilt deswegen als Verbrechen. Diese Tat hat die Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht angeklagt, die Anklage wurde zur öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen.

Der Anklage der Staatsanwaltschaft lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Fahrradfahrer (F und O) fuhren gemeinsam in einen Park. Als sie zwei männliche Personen (A und Z) überholten, rief A Ihnen hinterher, ob sie nicht eine Zigarette hätten. Sie bemerkten, dass A ihnen nachrannte. Daraufhin hielten sie an. A forderte erneut eine Zigarette, jetzt schon aggressiver. F lehnte ab. A und F beschimpften sich sodann, es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Dann eilte Z hinzu, schlug den daneben stehenden O von hinten kommend in dessen Gesicht und schlug ferner auf F ein, der daraufhin flüchtete. A, der am Boden lag, stand auf und entriss danach dem O mittels Gewalt das Fahrrad des F, das dieser festhielt und fuhr damit davon.

Das hartnäckige Nachfragen der Verteidigung brachte bei den Zeugen indes Unstimmigkeiten zutage. So waren sich die Zeugen nicht mehr sicher, ob beide Angeklagten A und Z gemeinsam und aus der gleichen Richtung kamen, auch erklärte der Zeuge O, dass er das Fahrrad nicht festgehalten habe, sondern dieses auf dem Boden lag. Damit schied schon einmal eine Wegnahme unter Gewalt aus und damit auch der Raub. Der Angeklagte Z erklärte so auch, dass er aus einer anderen Richtung kam, eine Person am Boden liegen sah, auf den eine weitere Person eintrat. Hier ist er dazu geeilt und wurde von dem daneben stehenden O daran gehindert, worauf er sich dem Griff des Festhaltens an seiner Jacke erwehrte und den F von hinten nach oben zog, um ein weiteres Zutreten auf den F zu verhindern. Daraufhin flüchtete F und Z fragte den A, ob alles ok sei und ging danach seiner Wege.

Hier war Zivilcourage im Einsatz.

Im Ergebnis ließ die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Raubes damit fallen, da sich durch intensives Nachfragen der Verteidigung ergab, dass sich ein gewaltsames Entreißen des Fahrrades nicht bestätigte. Die Staatsanwaltschaft meinte jedoch, dass jedenfalls aber der Schlag des Z in das Gesicht des O nicht im Vorwurf ausgeräumt sei. Eine Beurteilung, die die Verteidigung nicht nachzuvollziehen vermochte. Die Verteidigung drängte auf Verhinderung einer Verurteilung.

Das Verfahren endete sodann mit der Einstellung gegenüber beiden Angeklagten gegen Zahlung einer geringen Geldbuße, also auch gegenüber dem Angeklagten Z, der helfend dazu gekommen war.

Sven Rasehorn,
Rechtsanwalt und Honorardozent
Rechtsanwälte Bucksch Rasehorn Zimmermann

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Über den Autor:

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Sven Rasehorn ist Fachanwalt und Honorardozent für Arbeitsrecht. Er hat folgende Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht und Arzthaftungsrecht (nur Ärzte).

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