Pflichtangaben im Geschäftsverkehr – nicht nur für Handelsregisterfirmen

Seit dem 1. Januar 2007 gelten für Geschäftsbriefe, die per E-Mail versendet werden, die gleichen Formvorschriften wie für konventionelle Geschäftsbriefe. Diese Regelung gilt für Kapitalgesellschaften, im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften, sowie für eingetragene Einzelunternehmer, also Kaufleute. Die Neuerung ist mittlerweile weithin bekannt und publiziert. Einzelunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind von dieser verpflichtenden Regelung ausgeschlossen. Insbesondere viele auf dem Markt und u.a. im Internet präsente GbR gehen deshalb bzw. seit jeher sehr lax mit ihrer Außendarstellung und den verwendeten Geschäftsangaben um. Leider sind auch viele Gewerbeämter, schon aufgrund stetiger Arbeitsüberlastung, nicht auf dem neusten Stand der Rechtssprechung, die sich im GbR- Recht in den letzten Jahren sehr dynamisch zeigte.
Deshalb hier ein Leitfaden zum aktuellen Stand:

Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf Übermittlungen (z.B. Angebotsschreiben, Rechnungen usw.), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, mit dem vollständigen Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen auftreten. Dies gilt, was weithin unbekannt ist, im Übrigen auch für den Eingangs-/Außenbereich jeder Verkaufstelle, jedes Dienstleistungsbetriebes (z.B. Reisebüro) und Gaststätte.

Von der Angabe des Familiennamens und eines ausgeschriebenen Vornamens kann nur dann abgesehen werden, wenn im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung Vordrucke oder Formulare verwendet werden.

Auch bei der GbR sind nach der bestehenden Gesetzeslage grundsätzlich die Vor- und Familiennamen aller Gesellschafter anzugeben. U.a. dies deckt sich nicht mehr gänzlich mit der Rechtsentwicklung, dass die GbR in zahlreichen Gebieten als selbst rechtfähige Personengesellschaft anerkannt wird.

Problematisch ist die Angabepflicht, wenn eine GbR aus vielen, jedenfalls mehr als zwei Gesellschaftern besteht. Hier geht der Trend, der auch einen gesetzlichen Widerhall findet dahin, dass lediglich noch zwei Gesellschafter mit Vor- und Zunamen anzugeben sind und ein Zusatz (z.B. „u. Co.“ oder „u.A.“) auf weitere vorhandene Gesellschafter hinweist, ohne dass diese aufgeführt werden.

Es besteht darüber hinaus keine Pflicht die Bezeichnung “GbR” zu führen (auch wenn es sich anbietet), jedoch wäre z.B. ein Zusatz “mbH” oder der Zusatz “mit beschränkter Haftung” wegen bestehender Verwechslungsgefahr mit einer tatsächlichen GmbH nicht zulässig. Soweit eine Haftung beschränkt werden soll, geht dies nur durch individuelle Vereinbarung.

Phantasiebezeichnungen, Branchenbezeichnungen oder Tätigkeitsangaben können dem Namen beigefügt werden, solange dadurch beim Geschäftsverkehr nicht irrige Vorstellungen über das Unternehmen entstehen.

Von den benannten Pflichtangaben nicht erfasst werden Angaben gegenüber einem unbestimmten Personenkreis, d.h., insbesondere Werbemaßnahmen betreffend. Auch dort gelten jedoch zahlreiche, insbesondere einem etwas übertriebenen Verbraucherschutz und dem Wettbewerbsrecht geschuldete Vorgaben, mit denen sich zahlreiche Unternehmer auseinandersetzen müssen.

Gewerbetreibende, die mit diesen Vorschriften in ein Spannungsverhältnis geraten, werden mit behördlichen Ordnungsgeldverfahren sowie Abmahnungen belastet.
Rechtsanwalt Bucksch, Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwälte Bucksch, Rasehorn Zimmermann, Ludwigsfelde

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Über den Autor:

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Rechtsanwalt Jörn Bucksch ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Honorardozent für Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht. Er betreut die Rechtsgebiete Baurecht (privates und öffentliches), Handels- u. Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Bank- u. Kapitalanlagerecht sowie Wettbewerbsrecht.

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