Bankrecht – Vorgehen gegen Banken, Wirksamkeit von Darlehensverträgen

Rechtlich richtig Handeln: – Vorgehen gegen Banken aufgrund rechtsunwirksamer Darlehensverträge

Banken wollen Geld verdienen, wie jeder andere Gewerbetreibende auch. Nicht erst im Zuge der Finanzkrise ist klar geworden, dass dafür im Hintergrund ein Netzwerk an Geschäftsverbindungen besteht, welches die Darlehensaufnahme für eine Vielzahl von Anlage- und Kaufobjekten für das eigene Institut sichern soll (Fondsanlagen, jede Art Immobilien, Wertpapiere). Die Banken sind u.a. mit Vermittlungsgesellschaften verwickelt und wirken zusammen.

Entgegen der verbreiteten Ansicht, dass gegen eine „große Bank“ wohl wenig zu machen ist, machen sich Banken durch dieses Zusammenwirken auch rechtlich angreifbar.

Die aktuelle Rechtsprechung gibt vor, dass sich Anleger oder Käufer in Fällen eines sog. „institutionalisierten Zusammenwirkens“ der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf eine Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen können. Diese Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird dann widerleglich vermutet.

Ist der Darlehensnehmer der Bank durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fonds- oder sonstigen Anlagebeteiligung überredet worden, kann er bei Vorliegen eines derart verbundenen Geschäfts auch der Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und die Rückzahlung des Kredits verweigern.

Und noch ein Hinweis aus aktueller Mandatsbearbeitung bei wirksamer Darlehensbeziehung: Haben Sie mit Ihrer Bank ein Darlehen mit variablem Zins vereinbart – überprüfen Sie bitte genau, wann und in welcher Höhe Zinsen angepasst werden müssen. Die Banken haben hinsichtlich der Anpassung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, welches sie jedoch nach billigem Ermessen ausüben müssen (wie z.B. die Energieversorger). Die Rechtsprechung gibt vor, dass bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung jedenfalls bei einer Veränderung von 0,3 % des jeweiligen Referenzzinssatzes die Bank die Zinsen anpassen muss. Wenn Sie in der Vergangenheit zu hohe Zinsraten an die Bank gezahlt haben, läuft ab dem Zeitpunkt der Zuvielzahlung die Verjährung für eine spätere Rückforderung. Meine Erfahrung ist: Trotz nachgewiesener Falschberechnung der Bank zahlt diese, wenn die Verjährung eingetreten ist, freiwillig nichts an ihre Kunden zurück.

RECHTSANWALT BUCKSCH
Tätigkeitsschwerpunkt Bank- und Kapitalanlagerecht
Rechtsanwälte Bucksch Rasehorn Zimmermann

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Über den Autor:

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Rechtsanwalt Jörn Bucksch ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Honorardozent für Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht. Er betreut die Rechtsgebiete Baurecht (privates und öffentliches), Handels- u. Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Bank- u. Kapitalanlagerecht sowie Wettbewerbsrecht.

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