Kapitalanlagerecht – Erfolgreicher Schadensersatz gegen Anlageberater – was muss ich wissen
Den Anlageberater trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Pflicht zu einer umfassenden, wahrheitsgemäßen, sorgfältigen und vollständigen Information über alle Tatsachen und Umstände,
die für die jeweilige Anlageentscheidung des Kunden Bedeutung haben – so die Rechtsprechung auf dem Papier. Ein zur Anlage ausgegebenes Prospekt muss ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt abgeben und alle Informationen auch über Risiken beinhalten.
Bei einer Beratung sind einerseits der Wissensstand sowie die Risikobereitschaft des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und andererseits das vorgegebene Anlageziel und die speziellen Risiken dieses Anlageobjekts von Bedeutung. Die Anlage muss den persönlichen Verhältnissen, den Anlagezielen und der Risikobereitschaft des Kunden entsprechen. Einem Kunden, der eine sichere Anlage zur Alterssicherung wünscht, darf keine spekulative Anlage verkauft werden. Bei der Aufklärung ist zwischen den allgemeinen Risiken, etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Börsenmarkts, sowie den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben, z.B. mögliche Mietausfälle bei Wohneigentumskäufen. Der BGH hat vielfach entschieden, dass ein Anlagevermittler – wenn er nichts über die Sicherheit der vermittelten Anlage weiß – es dem Anlageinteressenten im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung schuldet, diesen Umstand aufzudecken und nicht etwa nur das Prospekt weiterzugeben. Geschuldet ist, den Anlageinteressenten in die Lage zu versetzen, dass er selbst das Anlagerisiko richtig beurteilen kann. Eine fehlerhafte mündliche Anlageberatung wird auch nicht durch zutreffende Risikohinweise im Verkaufsprospekt ausgeglichen. Das ist wichtig zu wissen. Der Inhalt des Beratungsgesprächs darf nicht im Widerspruch zum Prospektinhalt stehen, was er häufig tun wird, da der mündlichen „Überredungskunst“ des Beraters eine große Bedeutung für den Abschluss zukommt. Um in einem späteren Gerichtsprozess gegen die Vermittlungsgesellschaft und/oder die das Anlageobjekt finanzierende Bank gute Erfolgsaussichten zu haben, sollte der Anleger sicher stellen, dass stets eine unbeteiligte dritte Person bei der Beratung anwesend ist und insbesondere die meist handschriftlichen Notizen und Rechenbeispiele des Anlageberaters mit den sonstigen Unterlagen aufbewahrt werden, denn es reicht nicht der Umstand, falsch beraten worden zu sein, sondern in den meisten Fällen trägt der Kunde die Beweislast für eine fehlerhafte Beratung.
Rechtsanwalt Bucksch
Tätigkeitsschwerpunkt Bank- und Kapitalanlagerecht
Rechtsanwälte Bucksch Rasehorn Zimmermann, Berlin – Ludwigsfelde
Tags: Anlagenberatung, Bankrecht, Bucksch, Kapitalanlagerecht
