Übertragbarkeit des Urlaubes bis März?
Grundsätzlich nein! Der Urlaub ist durch die bzw. den Arbeitnehmer(in) innerhalb des jeweiligen Jahres zu nehmen. Insoweit ist der Urlaub arbeitnehmerseitig beim Arbeitgeber zu beantragen und sodann zu beanspruchen. Vergisst die oder der Arbeitnehmer (in) den Urlaub zu beantragen und/oder zu beanspruchen, so verfällt dieser mit Ablauf des Jahres. Damit kommt eine Übertragung bis zum März des Folgejahres grundsätzlich nicht in Betracht. Dies ist weithin unbekannt.Sicherlich wird dies in der Praxis oft anders gehandhabt, teils aus Unkenntnis auf Arbeitnehmer- wie auf Arbeitgeberseite. Kommt es jedoch einmal zum Streit über den Urlaubsanspruch, insbesondere im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa durch Kündigung, so kann es dadurch dazu kommen, dass der Urlaub verfallen ist und weder gewährt wird noch in Geld abgegolten werden muss.
Hierzu bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen.
Das Bundesurlaubsgesetz lässt eine Übertragung für die Fälle zu, wenn entweder dringende betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen oder solche, die in der Person der/des Arbeitnehmers(in) liegen, gegeben sind.
Im ersten Fall müssen arbeitgeberseitig Probleme bestehen. Hier kommen insbesondere plötzlich auftretender erhöhter Arbeitsanfall durch Neuaufträge aber auch der Ausfall anderer Mitarbeiter, etwa durch Krankheit, in Betracht. Wenn arbeitgeberseitig der Urlaubswunsch aus diesen Gründen zurückgewiesen wird, so ist nach dem Bundesurlaubsgesetz die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das nächste Kalenderjahr bis Ende März statthaft. Hier gilt Vorsicht, da es im Streitfall oft problematisch ist diese Voraussetzungen, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerseite aus dringenden betrieblichen Gründen zurückgewiesen hat, nachzuweisen. Gelingt dies nicht oder wurde arbeitnehmerseitig der Urlaub im laufenden Jahr nicht begehrt, so droht der Verfall des Anspruchs auf Urlaub.
Eine andere Ausnahme sind in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, etwa Erkrankungen des Arbeitnehmers selbst oder eine schwere Erkrankung von Familienangehörigen, die eine Übertragung des Urlaubsanspruchs rechtfertigen können.
Schließlich können im Arbeitsvertrag noch andere Übertragungen vereinbart werden oder auch im Tarifvertrag.
Sollten die Ausnahmen nicht greifen, so verfällt der Urlaubsanspruch. Gleiches gilt im Falle einer wirksamen Übertragung nach Ablauf des Übertragungszeitraumes. Also, wenn dringende betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstanden und der Urlaub dann aber auch bis Ende März des Folgejahres nicht beansprucht worden ist, so verfällt er mit Ablauf eben dieser Frist. Achten Sie also auf Ihren Erholungsurlaub.
Sven Rasehorn, Rechtsanwalt
Honorardozent für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Bucksch Rasehorn Zimmermann,
im Rathausgebäude von Ludwigsfelde
Tags: Arbeitsrecht, Rasehorn, Resturlaub, Urlaub
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