In der Bundesrepublik gilt nunmehr das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dazu zunächst Grundlegendes:
Vor welchen Benachteiligungen schützt das AGG?
- Rasse/ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Sexuelle Identität
Welche Personen schützt das AGG?
- ArbeitnehmerInnen
- Leih-ArbeitnehmerInnen
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
- HeimarbeiterInnen
- BewerberInnen
- ehemalige ArbeitnehmerInnen
- beim Zugang zur Erwerbstätigkeit wie der Auftragsvergabe und für den beruflichen Aufstieg auch Selbstständige wie freie MitarbeiterInnen und SubunternehmerInnen und Organmitglieder wie GeschäftsführerInnen (§ 6 III AGG)
Die Nichtbeachtung dieses Gesetzes durch ArbeitgeberInnen führt zum Schadensersatzanspruch und darüber hinaus zu einem weiteren Entschädigungsanspruch. Hierzu ein Beispiel:
Der oder die Arbeitgeber/in sucht eine weibliche oder einen männlichen Mitarbeiter mit der Voraussetzung eines sehr guten Facharbeiterabschlusses und des Vorhandenseins von zwei Fremdsprachen. Diese Voraussetzungen finden sich in einer Stellenausschreibung wieder. Daraufhin bewerben sich mehrere Personen, so auch eine Frau F, die diese Voraussetzungen erfüllt, jedoch keinen Arbeitsvertrag erhält. Stattdessen wird der Mann M eingestellt, obwohl er nur über einen guten Facharbeiterabschluss verfügt und nur eine Fremdsprache beherrscht. F muss nunmehr lediglich die Indizien aufzeigen. Diese ergeben sich aus der Tatsache, dass F als Frau, die die Voraussetzungen erfüllte, nicht eingestellt worden ist, M als Mann jedoch den Job bekam, obwohl er die Voraussetzungen gerade nicht erfüllte. Allein dieser Vortrag der F führt zur Begründung eines möglichen Schadensersatzanspruches sowie zu einer Entschädigung in Höhe eines Vielfachen des möglichen Bruttolohnes. Begrenzt ist der Entschädigungsanspruch in der Höhe auf drei Monatsgehälter bei Nichteinstellung nur, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Zu beachten ist noch die Frist von zwei Monaten, innerhalb derer solche Ansprüche nach § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend zu machen sind.
Auf die Geltendmachung dieser Ansprüche sollte in Zukunft also ein Jeder achten.
Sven Rasehorn, Rechtsanwalt
Honorardozent für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Bucksch Rasehorn Zimmermann,
im Rathausgebäude von Ludwigsfelde
Tags: AGG, Arbeitsrecht, Gleichbehandlungsgesetz, Rasehorn
