Arbeitgebernachzahlung für freien Mitarbeiter
Der Fall: M bot seine Dienste und seine Arbeitskraft als freier Mitarbeiter dem Arbeitgeber A an. Aus finanziellen Gründen wollte M als freier Mitarbeiter geführt werden und bestand auf einer Beschäftigung auf dieser Basis. Der Arbeitgeber ließ daraufhin durch seinen Steuerberater einen Vertrag über eine freie Mitarbeitertätigkeit entwerfen. A und M unterzeichneten. Später klagte M auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und gewann vor Gericht.Und es kam noch besser. Denn aufgrund eines gerichtlicherseits festgestellten Arbeitsverhältnisses waren für die Vergangenheit vom Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden, diese galt es nunmehr nachzuzahlen. Der Arbeitgeber dachte sich, dass insoweit ja ein Arbeitnehmeranteil und ein Arbeitgeberanteil gegeben ist und er insoweit zumindest den Arbeitnehmer in hälftiger Höhe an der deftigen Nachzahlung beteiligen kann.
Zunächst zur Grundlage dieser Problematik.
Die freie Mitarbeit unterscheidet sich von einem Arbeitsverhältnis durch das größere Maß an selbstständiger Entscheidung über die Tätigkeit. Dabei gelten insbesondere folgende Kriterien für die Einordnung einer Person als freier Mitarbeiter:
- selbstständige Tätigkeit, freie Gestaltung der Erbringung der
- Dienstleistung, Selbstbestimmung der Arbeitszeit
- Erbringung der Dienstleistung außerhalb der üblichen Arbeitsabläufe des Betriebs und der Arbeitsorganisation des Unternehmens
- keine dauerhafte und regelmäßige Bindung an einen Betrieb über mehrere Jahre hinweg
- Beschäftigung fremder Hilfskräfte auf eigenes Risiko
Ausgehend davon wird deutlich, dass eines nicht entscheidend ist, nämlich die Überschrift des Vertrages, die der Steuerberater gewählt hatte, der im Übrigen gar nicht rechtsberatend tätig sein darf. Allein entscheidend ist der Inhalt des Vertrages und dessen reale Umsetzung. Aufgrund dessen beurteilte das Gericht sodann das Vertragsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis. Besonders schmerzlich ist sodann die Vorschrift des § 28 e SGB VII. Danach ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung des gesamten rückständigen Betrages an Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Der Anspruch auf Beteiligung gegen den Arbeitnehmer läuft indes regelmäßig leer, da dieser nur durch Lohnabzug und dies auch nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachgeholt werden darf. Eine Vorschrift, die dem Arbeitgeber den Rückgriff gegenüber dem Arbeitnehmer mithin verbaut.
Die Tätigkeit der Vertragsgestaltung durch den Steuerberater führte mithin nicht zum Erfolg. Das Rechtsberatungsgesetz schreibt insoweit nicht umsonst die Rechtsberatung den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu.
Sven Rasehorn, Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
Honorardozent für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Bucksch Rasehorn Zimmermann, Ludwigsfelde
Tags: Arbeitsrecht, freien Mitarbeiter, Rasehorn, Sozialversicherungsabgaben
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