Wieder einmal steht die Ludwigsfelder Rechtanwaltskanzlei Bucksch, Rasehorn und Zimmermann. Mit einem Rechtsfall vor einem Bundesgericht. Die Kanzlei ist durch Rechtsanwalt Rasehorn, der seit Jahren auf dem gebiet des arbeitsrecht spezialisiert ist, vertreten.
Durch die von Rechtsanwalt Rasehorn zahlreichen betreuten Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (z.B.: Eingruppierungsrichtlinie von Lehrern BAG 4 AZR 195/04 ; Jahresarbeitszeitkonten der bahn 6 AZR 96/03 Vergütungshöhergruppierungen BAG 4 AZR 421/04 ; Kündigungsverfahren 2 AZR 421/04) wurden bereits mehrere Rechtsfragen mit bundesweitem Bezug durch ihn erfolgreich bestritten.
Nunmehr steht die Problematik der Versetzung von Arbeitnehmern bei der Deutschen Telekom zur Entscheidung beim Bundesarbeitsgereicht in Erfurt an.
Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat für Beamte die Versetzung nicht als rechtmäßige Maßnahme bestätigt. Im derzeitigen Verfahren geht es nun im Wesentlichen darum, dass im Besonderen tariflich unkündbare Arbeitnehmer beschäftigt werden, die Telekom dennoch gehalten ist Personal abzubauen. Vor diesem Hintergrund besteht nach den Reglungen eines Versprechenden Tarifsvertrages, dem Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungsversicherung vom 22. Juni 2002 (TV Ratio) die Möglichkeit de Versetzung. Ziel dieser Versetzungen ist im Ergebnis eine Personalreduzierung, die jedoch durch die Versetzungen für die Arbeitnehmer sozialverträglich ausgestattet werden soll. Problematisch ist, dass die Telekom die Versetzung in einen anderen Betrieb (Vivento) veranlasst und die Auswahl der zu versetzenden Arbeitnehmer nicht betriebsbezogenerfolgt. Dabei ist zu klären, ob die Tarifvertragsparteien ihre Regelungsmacht überschritten haben. Denn im Falle einer sonst denkbaren Kündigung, wären das Kündigungsschutzgesetz und dessen Voraussetzungen zu beachten. Hier schreibt der Gesetzgeber eine Sozialauswahl alles in betreib beschäftigten Arbeitnehmer, deren Tätigkeitsaufgabe vergleichbar ist, vor. Genau dies ist aber nach dem Tarifvertrag nicht Voraussetzung, so dass Arbeitnehmer versetzt werden können und in diesem Rahmen der Personalreduzierung unterfallen, die im Falle einer Kündigung hievon nicht betroffen wären. Insofern stellt sich die Frage, ob dies die Tarifvertragsparteien überhaupt regeln durften und damit die Voraussetzung des Kündigungsschutzes unterlaufen haben.
Ferner lässt der Tarifvertrag auch eine faktische Nichtbeschäftigung zu, sodass sich in diesem Zusammenhang die Frage nach einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers stellt. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes wird damit im Ergebnis über sie Wirksamkeit der Versetzungsmaßnahme hinaus auch über den Bestand dieses Tarifvertrages als solchen entscheiden. Dies hat für die Telekom nicht unerhebliche Auswirkungen. Betroffen davon werden alle Telekom– Mitarbeiter bundesweit sein. Darüber hinaus wird die Frage der Wirksamkeit dieses Tarifvertrages die gesamtdeutsche Tariflandschaft beeinflussen.
Tags: Arbeitsrecht, Bucksch, Bundesarbeitsgericht, Rasehorn, Tarifvertrag, Zimmermann
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